pyro vs. pyro

[…] Auf Ebene des Verwaltungsrechts wurde mit dem Konkordatsvertrag das Abbrennen von Pyrotechnik mit Gewalt gleichgestellt. Eine Differenzierung zwischen einer kriminellen Handlung mit «Pyro» als Wurfgegenstand und «Pyro» zu Vergnügungszwecken und als Stimmungsmittel ist somit nicht mehr möglich. Dabei ist laut Gesetzesbotschaft das Konkordat als Präventivmassnahme zu sehen, da die Mittel des Strafrechts nicht ausreichen, um dem Gewaltphänomen beizukommen. Für den Beschuldigten bedeutet dies nichts anderes, als dass ihm sämtlicher strafprozessualer Schutz, wie die Unschuldsvermutung oder die Beweispflicht, entzogen wird. Die Frage ist daher erlaubt, ob durch das vorliegende «Hooligan-Konkordat» – parallel zum Strafrecht – nicht ein rechtsstaatlich bedenkliches Sanktionsinstrument für eine bestimmte Personengruppe geschaffen wurde. […]

thomas gander, geschäftsführer fanarbeit schweiz, in der nzz.

es gibt noch leute, die differenziert schreiben können, obwohl (oder weil?) sie sehr nahe am geschehen sind. die zunehmende kriminialisierung der fans in der schweiz ist am ende für alle matchbesucher kontraproduktiv. in zeiten, in denen man mit dem spruch «und jetzt greifen wir endlich durch» die massen erreicht, wird eine vernünftige politik in diesem bereich ganz bestimmt nicht einfacher.

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